Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 02.11.2023 - 3 W 117/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- IWW
§ 1922 BGB; § 2084 BGB; § 2174 BGB; § 2177 BGB; § 2150 BGB; § 2110 Abs. 2 BGB
- erbrechtsiegen.de
Testament - Äußerung eines bloßen Wunsches als rechtsverbindliche Verfügung von Todes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschwerdeverfahren Ausstellung Erbschein; Auslegung Testament bezüglich Vor- und Nacherbschaft; Abgrenzung Vermächtnis und Erbschaft bei Auslegung Testament
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beschwerdeverfahren Ausstellung Erbschein; Auslegung Testament bezüglich Vor- und Nacherbschaft; Abgrenzung Vermächtnis und Erbschaft bei Auslegung Testament
Verfahrensgang
- AG Neuruppin, 10.04.2022 - 34 VI 217/21
- OLG Brandenburg, 11.10.2023 - 3 W 117/22
- OLG Brandenburg, 02.11.2023 - 3 W 117/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamburg, 06.10.2015 - 2 W 69/15
Erbscheinsverfahren: Behandlung von Verfügungen des Erblassers über …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2023 - 3 W 117/22
Es würde sich dann um ein auf den Tod des letztversterbenden Erben befristetes Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB handeln, das dem Beteiligten zu 1 einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben des Ehemannes der Erblasserin auf Übertragung des Grundstückes gewähren würde, das jedoch nicht zu Verfügungsbeschränkungen zu Lasten des Erben (hier des Ehemannes) der Erblasserin geführt hätte (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2015, 2 W 69/15, Rn 21; OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2015, I-15 W 138/15, Rn 20).In welcher Form der Erbschein in einer Konstellation wie der vorliegenden zu fassen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (zu den erörterten Möglichkeiten vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2015, 2 W 69/15).
- OLG Hamm, 11.05.2015 - 15 W 138/15
Rechtsfolgen der Erteilung eines vom Antrag abweichenden Erbscheins
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2023 - 3 W 117/22
Es würde sich dann um ein auf den Tod des letztversterbenden Erben befristetes Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB handeln, das dem Beteiligten zu 1 einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben des Ehemannes der Erblasserin auf Übertragung des Grundstückes gewähren würde, das jedoch nicht zu Verfügungsbeschränkungen zu Lasten des Erben (hier des Ehemannes) der Erblasserin geführt hätte (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2015, 2 W 69/15, Rn 21; OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2015, I-15 W 138/15, Rn 20).