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   OLG Brandenburg, 02.11.2023 - 3 W 117/22   

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https://dejure.org/2023,31354
OLG Brandenburg, 02.11.2023 - 3 W 117/22 (https://dejure.org/2023,31354)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2023 - 3 W 117/22 (https://dejure.org/2023,31354)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. November 2023 - 3 W 117/22 (https://dejure.org/2023,31354)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerdeverfahren Ausstellung Erbschein; Auslegung Testament bezüglich Vor- und Nacherbschaft; Abgrenzung Vermächtnis und Erbschaft bei Auslegung Testament

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 06.10.2015 - 2 W 69/15

    Erbscheinsverfahren: Behandlung von Verfügungen des Erblassers über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2023 - 3 W 117/22
    Es würde sich dann um ein auf den Tod des letztversterbenden Erben befristetes Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB handeln, das dem Beteiligten zu 1 einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben des Ehemannes der Erblasserin auf Übertragung des Grundstückes gewähren würde, das jedoch nicht zu Verfügungsbeschränkungen zu Lasten des Erben (hier des Ehemannes) der Erblasserin geführt hätte (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2015, 2 W 69/15, Rn 21; OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2015, I-15 W 138/15, Rn 20).

    In welcher Form der Erbschein in einer Konstellation wie der vorliegenden zu fassen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (zu den erörterten Möglichkeiten vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2015, 2 W 69/15).

  • OLG Hamm, 11.05.2015 - 15 W 138/15

    Rechtsfolgen der Erteilung eines vom Antrag abweichenden Erbscheins

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2023 - 3 W 117/22
    Es würde sich dann um ein auf den Tod des letztversterbenden Erben befristetes Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB handeln, das dem Beteiligten zu 1 einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben des Ehemannes der Erblasserin auf Übertragung des Grundstückes gewähren würde, das jedoch nicht zu Verfügungsbeschränkungen zu Lasten des Erben (hier des Ehemannes) der Erblasserin geführt hätte (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2015, 2 W 69/15, Rn 21; OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2015, I-15 W 138/15, Rn 20).
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